Direkt zum Inhalt

From the magazine ZKE-RMA 1/2016 | S. 84-93 The following page is 84

Umfassende Beistandschaft für ein behindertes volljähriges Kind und Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen: Rolle der KESB?*

Stellungnahme des Arbeitsausschusses KOKES1

1. Ausgangslage

Eltern betreuen ihr zu Hause lebendes, behindertes volljähriges Kind, für das sie eine umfassende Beistandschaft ausüben2. Die Hilflosenentschädigung (Art. 42ter IVG), die IV-Rente und Ergänzungsleistungen werden formlos direkt den Eltern als Beistände überwiesen. Weil sie offenbar Missbrauchsrisiken sehen, verlangen einzelne Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und ihrem Kind, der gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Behörde bedarf («Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag»).

2. Die direkte Auszahlung an Eltern als Beistände

Leistungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich der rentenberechtigten Person ausbezahlt, im vorliegenden Fall somit dem volljährigen behinderten Kind. Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen…

[…]