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From the magazine ZKE-RMA 3/2016 | S. 235-240 The following page is 235

Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Zivilgesetzbuch (Februar bis April 2016) / Erwachsenenschutz

2. Erwachsenenschutz

2.1 Schutzmassnahmen und Verfahrensfragen (ohne FüU)

ÜR 54-16

Ein erster Entscheid zum Vorsorgeauftrag

BGer 5A_905/2015 vom 1. Februar 2016 (f):

1. Ein Vorsorgeauftrag wurde unwirksam erklärt und stattdessen eine Beistandschaft angeordnet, was der designierte Beauftragte anfocht. 2. Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob er gültig errichtet worden ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), also auch, ob er von einer urteilsfähigen Person erteilt wurde. Gemäss Art. 16 ZGB ist urteilsfähig, wer in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln. Der Begriff enthält zwei Elemente: ein intellektuelles – die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Auswirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen – und ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist nicht…

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