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From the magazine ZKE-RMA 2/2017 | S. 156-163 The following page is 156

Die Rolle des Erziehungs­beistandes bei der Finanzierung ausser­behördlicher Kindes­platzierung

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Ein Erziehungsbeistand kann in keinem Fall mit rechtlicher Wirkung einen Pflegevertrag unterzeichnen. Im Falle einer behördlichen Platzierung ist die KESB Versorger und unterzeichnet den Pflegevertrag durch ihre zeichnungsberechtigten Organe. Ein Erziehungsbeistand ist kein zeichnungsberechtigtes Organ einer KESB. Im Falle einer Fremdplatzierung durch die Eltern sind die Eltern die Versorger und die verantwortlichen Vertrags- und Gesprächspartner des Pflegeplatzes, weshalb es weder rechtlich zulässig ist noch methodisch angeht, ihre Unterschrift durch jene eines Erziehungsbeistandes des Kindes zu substituieren. Die Mit-Unterschrift eines Erziehungsbeistandes unter einen Pflegevertrag kann für das Gemeinwesen, welches Kostengutsprache leistet, lediglich eine Qualitätskontrolle für die Notwendigkeit, Eignung und Angemessenheit des Pflegeverhältnisses darstellen. Das lässt sich zur Vermeidung von Rollenkonfusionen aber besser mit einem Mitbericht des Erziehungsbeistandes bewerkstelligen…

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