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From the magazine ZKE-RMA 6/2017 | S. 536-539 The following page is 536

Übertragung der Kindesschutzmassnahme an den Aufenthaltsort des Kindes

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Die Frage, ob eine Kindesschutzmassnahme auf den Aufenthaltsort zu übertragen sei, fällt in den Zuständigkeitsbereich der abgebenden und übernehmenden KESB und ist deshalb nicht vom Sozialdienst, welcher die Massnahme nach der Übertragung führen müsste, zu entscheiden. Einem Kind, dessen ausländische Mutter seit sieben Jahren nachrichtenlos abwesend ist, und dessen Vater vor vier Jahren verstorben ist, fehlt eine real ausgeübte verantwortliche elterliche Sorge, weshalb es an seinem Aufenthaltsort unter Vormundschaft zu stellen ist. Die an einem andern Ort bisher geführte Erziehungsbeistandschaft und das von einer andern Behörde schon früher entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht, verbunden mit einer behördlichen Platzierung des Kindes, begründen für sich keine örtliche Zuständigkeit für weitere Kindesschutzmassnahmen.

Transfert de la mesure de protection de l’enfant au lieu de résidence de l’enfant

La question de savoir si une mesure de protection de l’enfant doit…

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