Direkt zum Inhalt

From the magazine ZKE-RMA 2/2018 | S. 107-113 The following page is 107

Verwaltung von Einkommen und Vermögen bevormundeter Minderjähriger durch Vormundin und Gemeinwesen

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, subrogiert es gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Kind selbst, vertreten durch die Vormundin, kann keinen Unterhalt einklagen, der ihm nicht mehr zusteht. Es kann aber gegebenenfalls mit dem Gemeinwesen eine Streitgenossenschaft bilden, wenn es nur ergänzende Sozialhilfe erhält oder sein Unterhaltsanspruch auch über ein absehbares Ende der sozialhilferechtlichen Unterstützung hinaus gesichert werden soll.

Die Geltendmachung von Genugtuungsleistungen ist dagegen immer ausschliesslich Sache der Vormundin, weil Genugtuungsansprüche keinen Unterhaltsersatz darstellen. Der Verzehr von Genugtuungskapital darf nicht in die sozialhilferechtliche Unterhaltsberechnung einbezogen werden. Genugtuungsleistungen dürfen aber für Auslagen zugunsten des Kindes verwendet werden, welche der Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts dienen, wenn sie vernünftig und in ihrer Höhe verhältnismässig sind.

[…]