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From the magazine ZKE-RMA 2/2018 | S. 114-121 The following page is 114

Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Beistand

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Einer für das gesundheitliche Wohl sowie hinreichende medizinische und therapeutische Unterstützung und Betreuung eingesetzten Beistandsperson haben Arzt und Ärztin alle nötigen Informationen auszuhändigen, welche für die Auftragserfüllung der Beistandsperson erforderlich sind. Die Vertretungskompetenz der Beistandsperson vermittelt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und benötigt für eine straffreie Offenbarung des Berufsgeheimnisses keine zusätzliche Vollmacht der verbeiständeten Person. Die Handlungsmacht der Beistandsperson findet ihre Grenzen in der autonomen Wahrung höchstpersönlicher Rechte durch die urteilsfähige verbeiständete Person. Höchstpersönliche Rechte können nicht gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB von der KESB eingeschränkt werden, weil deren Wahrung allein von der Urteilsfähigkeit abhängig ist. Die Betreuung psychisch schwer kranker Menschen durch eine Beistandsperson muss in Abstimmung mit dem gesamten involvierten medizinischen,…

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