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From the magazine ZKE-RMA 2/2018 | S. 122-126 The following page is 122

Verrechnung der Mandatsentschädigung mit «Mängeln» aus der Mandatsführung?

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Die KESB kann Mängel in der Mandatsführung nicht mit der Mandatsentschädigung verrechnen, weil das Bundesrecht separate Verfahren und Schutzinstrumente für die Berichtsprüfung (Art. 410 f., Art. 415 ZGB) und die Haftung (Art. 454 ZGB) vorsieht. Zudem bedarf es für eine Verrechnung der Gegenseitigkeit von Forderungen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Berufsbeistand bzw. die Berufsbeiständin in Vertretung der verbeiständeten Person gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber der KESB handelt und die Mandatsentschädigung, welche beim Berufsbeistand dem Arbeitgeber zufallen, lediglich das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beistandsperson betrifft. Es handelt sich nach der hier vertretenen Auffassung somit nicht um eine Legalzession an den Arbeitgeber.

Compensation de «manquements» dans la conduite du mandat avec l’indemnité pour le mandat?

L’APEA ne peut pas compenser des manquements dans la conduite du mandat avec l’indemnité pour le mandat, car…

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