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From the magazine ZKE-RMA 2/2018 | S. 127-136 The following page is 127

Obergericht des Kantons Bern
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
Entscheid vom 14. Dezember 2017 (KES 17 672)

1. Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB; gemeinsame elterliche Sorge

In einer das Kindswohl betreffenden Angelegenheit kann die Kindsmutter als «nahestehende Person» i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der KESB führen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann sie hingegen nicht allein Beschwerde im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin erheben (E. 12).

Bei Uneinigkeit steht keinem Elternteil der Stichentscheid zu. Liegt kein Fall einer Kindswohlgefährdung vor, hat auch nicht das Gericht oder eine Behörde zu entscheiden. Die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils für ein Namensänderungsgesuch des Kindes kann nicht durch die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB ersetzt werden, wenn keine Kindswohlgefährdung vorliegt (E. 16.2 – 16.5).

Das Vertretungsrecht der Eltern erlischt von Gesetzes wegen, wenn sie in einer Angelegenheit eigene Interessen haben, die denjenigen des Kindes…

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