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From the magazine ZKE-RMA 6/2018 | S. 502-503 The following page is 502

Gesetzesänderungen per 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 treten verschiedene Gesetzesrevisionen in Kraft, die Auswirkungen haben auf die Tätigkeit der KESB oder der Beistände/Beiständinnen:

Ausbau der Melderechte/Meldepflichten an KESB

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden. Damit wird insbesondere der Schutz von Kleinkindern vor Misshandlung und Missbrauch verbessert.

Künftig unterliegen nicht nur Personen in amtlicher Tätigkeit, also etwa Lehrer oder Sozialarbeiterinnen, der Pflicht, bei Verdacht auf eine Kindeswohl­gefährdung Meldung an die Kindesschutzbehörde zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt neu auch für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, etwa Kita-Mitarbeiterinnen oder professionelle Sporttrainer (nArt. 314d ZGB). Sie müssen künftig die Kindesschutzbehörde einschalten, wenn konkrete Hinweise bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie die Gefährdung…

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