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From the magazine ZKE-RMA 2/2019 | S. 142-158 The following page is 142

Melde­rechte und Melde­pflichten an die KESB nach Art. 314c, 314d, 443 sowie 453 ZGB

Merkblatt der KOKES vom März 2019*

Hilfsbedürftige Kinder und Erwachsene sollen rasch und wirksam geschützt werden. Mit differenzierten Regeln von Melderechten und Meldepflichten wird gewährleistet, dass die KESB rechtzeitig von solchen Situationen erfährt und berufliche Vertrauensverhältnisse bei Bedarf geschützt sind.

Per 01.01.2019 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt1. Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern im Vorschulalter. Meldepflichtig sind neu nicht nur Amtspersonen, sondern auch Personen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben. Aus­serdem wurde das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert.

Das vorliegende Merkblatt bietet eine Übersicht über die bundesrechtlichen Vorschriften zu den Meldungen an die KESB. Eine Übersicht zu den kantonalen Vorschriften ist Anhang 2 zu entnehmen.

Die bundesrechtlichen Regeln für Meldungen an die KESB lauten seit 01.01.2019 wie folgt:

Meldungen betreffend hilfsbedürftige Kinder

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