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From the magazine ZKE-RMA 3/2019 | S. 254-257 The following page is 254

Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenen­schutzrecht - Andere Rechtsbereiche (Januar bis April 2019)

ÜR 87-19

Sozialhilfe – Hilflosenentschädigung der Tochter als Einkommen der Eltern

BGer 8C_708/2018 vom 26. März 2019 (d):

1. Die Eltern beziehen Sozialhilfe; ihre geistig schwerbehinderte Tochter, die mit ihnen zusammenlebt, ist nicht bedürftig; sie bezieht eine Invalidenrente und erhält Hilflosenentschädigung sowie Ergänzungsleistungen. Eltern und Tochter bilden deshalb keine Unterstützungseinheit. Die Tochter muss nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden, weil die Eltern alle notwendigen Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen. 2. Die Sozialhilfe ist vom Subsidiaritätsprinzip Aus der ZeitschriftZKE-RMA 3/2019 | S. 254-257 Es folgt Seite № 255beherrscht und wird nur gewährt, soweit kein Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle besteht. Dies ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft. 3. Führt eine unterstützte Person innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft den Haushalt für Personen, die nicht unterstützt werden …

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