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From the magazine ZKE-RMA 3/2019 | S. 258-267 The following page is 258

Obergericht des Kantons Bern
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
Entscheid vom 29. Oktober 2018 (KES 18 680)

2. Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB

Stellt der nicht obhutsberechtigte geschiedene Elternteil in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) den Antrag, die Zustimmung des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes sei zu verweigern bzw. das Kind sei bei ihm/ihr zu belassen, hätte dies die Umteilung der Obhut zur Folge. Über die Umteilung der Obhut entscheidet bei Uneinigkeit geschiedener Eltern aber das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (Art. 134 Abs. 3 ZGB; E. 20.2).

Kann der nicht obhutsberechtigte Elternteil keine bessere Alternative anbieten und führt der Umzug nicht zu einer Kindeswohlgefährdung, ist der Wunsch des umzugswilligen hauptbetreuenden Elternteils aufgrund der zu respektierenden Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit zu respektieren. Aufgrund mangelnder Kompetenz für die Zuteilung der Obhut an den derzeit nicht obhutsberechtigten Elternteil und…

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