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From the magazine ZKE-RMA 3/2020 | S. 261-267 The following page is 261

Örtliche Zuständigkeit zur Finanzierung von ­Kindesschutzmassnahmen

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist primär die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes zuständig, und die daraus entstehenden Kosten hat die Sozialhilfebehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes sicherzustellen, soweit die Eltern nicht zum Vor­neherein deren Finanzierung sicherstellen können. Dritte, welche zur Umsetzung der angeordneten Massnahmen Dienstleistungen erbringen, können sich dementsprechend an die nach kantonalem Recht zur Finanzierung zuständige Behörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes halten. Die Beteiligung der Eltern wird gestützt auf Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB von dieser Behörde mit den Eltern ausgehandelt und im Streitfall mittels Unterhaltsklage, welche gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB vom Kind auf das Gemeinwesen übergegangen ist, durchgesetzt. Eltern, welche von der Sozialhilfe unterstützt werden, können zusätzliche Kosten, welche aus einer Besuchsrechtsausübung resultieren, als situationsbedingte Leistungen…

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