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Kantonale Urteile

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Entscheid vom 29. Oktober 2018 (KES 18 680)

Stellt der nicht obhutsberechtigte geschiedene Elternteil in einem Beschwerdeverfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) den Antrag, die Zustimmung des Wechsels des Aufenthaltsortes des Kindes sei zu verweigern bzw. das Kind sei bei ihm/ihr zu belassen, hätte dies die Umteilung der Obhut…

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Entscheid vom 9. Januar 2018 (KES 17 775)

Meldeberechtigt ist grundsätzlich jedermann; antragsberechtigt dagegen nur ein gemäss den gesetzlichen Bestimmungen beschränkter Personenkreis (E. 15.1). Im Gegensatz zum Meldeberechtigten hat der Antragsberechtigte Anspruch auf einen Entscheid bzw. auf Erlass einer Verfügung (E. 15.2). Nur ernst gemeinte, in gebührender Form und nachvollziehbar unterbreitete Anliegen begründen ein…

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Entscheid vom 14. Dezember 2017 (KES 17 672)

In einer das Kindswohl betreffenden Angelegenheit kann die Kindsmutter als «nahestehende Person» i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Beschwerde gegen den Entscheid der KESB führen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann sie hingegen nicht allein Beschwerde im Namen des Kindes als dessen gesetzliche…

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Entscheid vom 27. März 2017 (KES 16 813)

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des gültig errichteten Vorsorgeauftrags gemäss Art. 360 ZGB (Ziff. 28 – 34). Die Beschwerdeführerin ist für das Verfahren über die Frage der Urteils- und damit Prozessfähigkeit als prozessfähig zu bezeichnen, ansonsten sie keine Möglichkeit hätte, die im Entscheid der KESB festgestellte Urteilsunfähigkeit zu bestreiten (Ziff. 

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Entscheid vom 23. Dezember 2016 (KES 16 730)

Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 33 Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) gegenüber einer Drittperson, die selbst keine psychische Störung aufweist, ist nicht zulässig.

Tribunal cantonal de la république et canton de Neuchâtel Arrêt de la Cour des mesures de protection de l’enfant et de l’adulte du 26 janvier 2017 en la cause A.X. c/D. [CMPEA.2016.18]

Skeptisch hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 85 IPRG im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge, verneint das Gericht im konkreten Fall einen subsidiären Gerichtsstand im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IPRG, weil das Fehlen einer gemeinsamen elterlichen Sorge die…