Die im Gesetz verankerte zentralgesellschaftliche Werthaltung der Selbstbestimmung und die Professionalisierung der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörden führen dazu, dass Fremd- und Selbstbestimmung differenziert austariert werden müssen. Damit wird auch dem verfassungsmässig verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip und der Forderung nach massgeschneiderten Massnahmen nachgelebt.