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From the magazine ZKE-RMA 3/2015 | p. 198-214 The following page is 198

Private Mandatsträger (Prima)1 und Angehörige als Beistand

Wie das alte Vormundschaftsrecht sieht auch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) vor, dass Privatpersonen und Angehörige als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden können. Auf die erstreckte elterliche Sorge2 wird hingegen verzichtet3. Seit 1. Januar 2013 stehen unter dem alten Recht entmündigte Personen von Gesetzes wegen unter umfassender Beistandschaft, wobei die Erwachsenenschutzbehörde (ESB) von Amtes wegen so bald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen hat. Solange die Behörde im Fall erstreckter elterlicher Sorge nicht anders entschieden hat, sind die Eltern, die mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts Beistände und Beiständinnen ihrer umfassend verbeiständeten erwachsenen Kinder wurden, von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, befreit (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB).

Im Gegensatz zu den übrigen nach dem…

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