Aller au contenu principal

From the magazine ZKE-RMA 3/2015 | p. 215-225 The following page is 215

Die Selbstbestimmung im revidierten Erwachsenenschutzrecht

Das revidierte Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass die Selbstbestimmung im Rahmen von behördlichen Massnahmen so weit als möglich erhalten und gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zudem soll die Selbstbestimmung auch durch die eigene Vorsorge und die gesetzlichen Vertretungsrechte ermöglicht werden. Der Aufsatz setzt bei der Selbstbestimmung an und beleuchtet, was Selbstbestimmung bedeutet, welche Voraussetzungen diese hat und welche Kompetenzen für eine «wirkliche Selbstbestimmung» vonnöten sind. In einem zweiten Schritt wird diese Selbstbestimmung in Bezug zum revidierten Erwachsenenschutzrecht gesetzt. Dabei wird ersichtlich, dass die relativ hohen Ansprüche an Selbstbestimmung nur beschränkt für den Kindes- und Erwachsenenschutzbereich anwendbar sind. In der Folge werden die Handlungsspielräume für die Selbstbestimmung auf behördlicher Ebene und in der Mandatsführung ausgeleuchtet. Für die Umsetzung für Mandatsträger im Sinne des Gesetzgebers werden die…

[…]