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From the magazine ZKE-RMA 2/2016 | p. 152-157 The following page is 152

Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel (Art. 404 Abs. 3 ZGB)

Stellungnahme des Arbeitsausschusses KOKES1

1. Ausgangslage

Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und den Ersatz der Spesen (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Diese Regelung ist sowohl für die privaten wie die beruflichen Mandatsträger oder Mandatsträgerinnen anwendbar. Nach dem Verursacherprinzip werden diese Kosten in erster Linie dem Vermögen der betreuten Person belastet (BSK ZGB I-Reusser, Art. 404 N 28). Je nach Vermögensverhältnissen kann aber diese Entschädigung nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Vermögen bezahlt werden. Das Bundesrecht sieht daher vor, dass die Kantone Ausführungsbestimmungen zu erlassen haben, die regeln, welches Gemeinwesen die Kosten bei Mittellosigkeit der betreuten Person zu übernehmen hat (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die heutige Regelung entspricht im Grundsatz derjenigen des bisherigen Rechts.

Die Kantone sind der Pflicht zur Regelung der subsidiären Kostentragung durch die öffentliche Hand in ihren Ausführungsgesetzen nachgekommen, wobei die…

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