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From the magazine ZKE-RMA 5/2016 | p. 419-423 The following page is 419

Mandatsverantwortung des Beistandes versus Vorgaben der Organisation

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Die mit dem Amt verbundene Verantwortung, der Bedarf nach Vertrauen und der hohe administrative Aufwand bei der Amtsübernahme stehen aus berufsethischer Sicht einer nur kurzfristigen Tätigkeit als Berufsbeistand entgegen. Im Gegensatz zu Pensionierungen, welche eine langfristige Planung und Organisation der Mandatsübergänge zulassen, muss bei Kündigung der Stelle als Berufsbeistand seitens der KESB in der Regel eine Entbindung von der Rechnungs- und Berichtsablage verfügt werden (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Damit die Interessen der Verbeiständeten durch den Mandatsträgerwechsel nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, bedarf es seitens der Leitung der Berufsbeistandschaft oder des Sozialdienstes klarer und transparenter organisatorischer Massnahmen, bis die Nachfolgeperson mit allen übernommenen Mandaten vertraut ist. Die ausscheidende Berufsbeistandsperson hat ihrerseits sämtliche Mandate mittels kurzer Zustandsberichte so zu charakterisieren, dass möglichst keine…

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