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From the magazine ZKE-RMA 6/2016 | p. 485-492 The following page is 485

Vertretung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender

Aus der Beratungspraxis der SVBB

Sowohl nach innerstaatlichem als auch dem für die Schweiz anwendbaren internationalen Kindesschutzrecht müssen unbegleitete minderjährige Asylsuchende umgehend eine Vertretung erhalten, welche die Lücke der fehlenden elterlichen Sorge schliesst. In welcher Form diese Vertretung genügt, hängt von den konkreten Umständen ab. Sobald die KESB Kenntnis erhält, muss sie in enger Zusammenarbeit mit den Migrationsbehörden aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime die erforderlichen Informationen beschaffen, welche die Prüfung der Frage erlauben, ob die Vertretung durch eine Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG/Art.7 Abs. 2 AsylVO 1 genügt, eine Abwesenheitsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB oder gar eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB anzuordnen ist. Ausschlaggebend ist der Bedarf zur Wahrung des Kindeswohls im Einzelfall, welcher von der KESB nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist.

Représentation des requérants d’asile mineurs non accompagnés

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