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From the magazine ZKE-RMA 1/2020 | p. 96-98 The following page is 96

Auskunftsbegehren einer KESB an eine Bank (Art. 448 ZGB)

Empfehlung der KOKES und SwissBanking vom Dezember 2019

Das vorliegende Merkblatt wurde von der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) gemeinsam erarbeitet, um die Zusammenarbeit zwischen Banken und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei Auskunftsbegehren resp. bei der Auskunftspflicht nach Art. 448 ZGB zu vereinfachen.

Soweit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) zur Abklärung des Sachverhalts auf die Mitwirkung Dritter, insbesondere von Banken angewiesen ist, ist Folgendes zu beachten:

Art. 448 ZGB legt Dritten (u.a. Banken) im Rahmen des Verfahrens vor der KESB die Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes auf. Konkretisiert wird die Mitwirkungspflicht durch eine entsprechende Anordnung der KESB im Einzelfall. Die geforderte Mitwirkung muss zur Erforschung des Sachverhaltes für das Verfahren (Art. 446 ZGB) erfolgen und im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Die Anordnung zur…

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