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From the magazine ZKE-RMA 2/2020 | p. 163-169 The following page is 163

Bedarf es zur Mandatsaufnahme als Beistandsperson ­einer Rechtskraftbescheinigung?

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Vor Aufnahme des beistandschaftlichen Mandats bedarf es einer rechtskräftigen Massnahme und einer rechtskräftigen Ernennung als Beistandsperson. In der Regel tritt die Rechtskraft ein mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist. Diese Frist braucht dann nicht abgewartet zu werden, wenn die KESB zum vorneherein einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat, wenn die Beschwerdeberechtigten auf die Beschwerde ausdrücklich verzichten oder aufgrund der Sachlage eine Beschwerdeführung ausgeschlossen scheint. Der Legitimationsausweis der Beistandsperson besteht in der Praxis nicht aus einem Entscheid der KESB mit einer Rechtskraftbescheinigung (Art. 336 Abs. 2 ZPO), sondern aus einer im Gesetz nicht explizit vorgesehenen Ernennungsurkunde, welche die KESB ausstellt, sobald sie das angeordnete Mandat für vollziehbar hält. Weil Beistandsperson und Dritte in diese Urkunde absolutes Vertrauen setzen müssen, darf sie von der KESB nur in risikolosen Ausnahmefällen vor…

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