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From the magazine ZKE-RMA 6/2019 | S. 532-536 The following page is 532

Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten (Art. 444 ZGB): Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen

Empfehlung der KOKES vom September 2019

1. Problemstellung

In der Praxis führen örtliche Zuständigkeitskonflikte verschiedentlich zu erheblichen Problemen, was sich in zeitlichen Verzögerungen und Blockaden von Verfahren oder Übertragungen von Massnahmen auswirkt. Kann im gesetzlich vorgesehenen Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zwischen den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) keine Einigung erzielt werden, so ist der gerichtliche Weg zu bestreiten, der nach Ausschöpfen des innerkantonalen Instanzenzuges1 im Klageverfahren zu lösen ist2. Solche Verfahren sind langwierig, kostspielig und praktisch nie im Interesse der hilfsbedürftigen Person.

Um langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden, schlägt die KOKES nachfolgendes Vorgehen zur einvernehmlichen Lösung von Zuständigkeitskonflikten vor. Ziel muss sein, rasch und mit Blick auf das Wohl des Kindes respektive den Schutz der hilfsbedürftigen Person die Zuständigkeit zu klären, damit die entsprechenden Schutzmassnahmen…

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