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From the magazine ZKE-RMA 4/2016 | S. 326-331 The following page is 326

Örtliche Zuständigkeit zur Anordnung und Führung von Erwachsenenschutzmassnahmen zugunsten von Flüchtlingen

Aus der Beratungspraxis der SVBB

Die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme für Flüchtlinge richtet sich nicht nach dem ihnen durch die Migrationsbehörden zugewiesenen Aufenthaltsort, sondern nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Massgeblich sind demnach die konkreten Lebensumstände. Ist die Stabilität eines Aufenthaltes, der vom migrationsrechtlich zugewiesenen Ort abweicht, ungewiss, wird die Massnahme mit Vorteil zunächst am zugewiesenen Aufenthaltsort geführt. Nach dem Prinzip der perpetuatio fori (Art. 442 Abs. 1 ZGB) werden rechtshängige Verfahren nicht an einen neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort übertragen, sondern dort einem Entscheid zugeführt, wo sie eröffnet wurden. Es kann sich allerdings zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwandes (Übertragungsprozedere für eine angeordnete und nur kurz geführte Massnahme) und im Interesse einer stabilen Mandatsführung rechtfertigen, einen Entscheid durch die Behörde am neuen Wohnsitz fällen zu lassen.

Compé…

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