Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Zivilgesetzbuch (Mai bis August 2017) / Erwachsenenschutz
2. Erwachsenenschutz
2.1 Schutzmassnahmen und Verfahrensfragen (ohne FüU)
ÜR 156-17
Art und Umfang der Beistandschaft
BGer 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 (d):
1. Zuständig für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen ist die KESB am Wohnort, wobei diese Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Der Umzug der Betroffenen aus dem Aus der ZeitschriftZKE-RMA 6/2017 | S. 525-531 Es folgt Seite № 526Kanton Zürich in den Kanton Thurgau berührt die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Behörden nicht. 2. Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 393 ZGB; keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit, aber Unterbindung des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte (mit Ausnahme eines Kontos in eigener Verwaltung; Art. 395 Abs. 3 ZGB). 3. Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie. In Phasen, in denen er den ärztlichen Weisungen folgt, kann er sich selber um seine Belange kümmern…