Direkt zum Inhalt

From the magazine ZKE-RMA 6/2021 | S. 518-522 The following page is 518

Vertragsabschlüsse unter Missachtung der Handlungs­unfähigkeit des Verbeiständeten und deren Folgen

Aus der Beratungspraxis des SVBB1

Hat die KESB einer schutzbedürftigen Person die Handlungsfähigkeit entzogen oder eingeschränkt, um sie vor untragbaren Verpflichtungen zu bewahren, sind Rechtsgeschäfte, welche die verbeiständete Person in Missachtung ihrer Handlungsunfähigkeit abgeschlossen hat, unwirksam. Dementsprechend dürfen daraus entstehende Rechnungen von der Beistandsperson auch nicht beglichen werden. Im Rahmen der Beiträge zur freien Verfügung («Taschengeld») kann die verbeiständete Person dagegen rechtsgültig handeln, und wenn sie urteilsfähig ist, kann sie durch die Beistandsperson auch zum Abschluss anderer Rechtsgeschäfte ermächtigt werden, sofern dies in ihrem Interesse liegt. Kam kein rechtsgültiges Geschäft zustande, wurden aber Leistungen erbracht, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten, soweit die verbeiständete Person noch bereichert ist oder sie sich der Bereicherung böswillig entäussert hat. Das Ausfallrisiko liegt bei den Geschäftspartnern, es sei denn, die verbeiständete Person habe diese…

[…]