Vertragsabschlüsse unter Missachtung der Handlungsunfähigkeit des Verbeiständeten und deren Folgen
Aus der Beratungspraxis des SVBB1
Hat die KESB einer schutzbedürftigen Person die Handlungsfähigkeit entzogen oder eingeschränkt, um sie vor untragbaren Verpflichtungen zu bewahren, sind Rechtsgeschäfte, welche die verbeiständete Person in Missachtung ihrer Handlungsunfähigkeit abgeschlossen hat, unwirksam. Dementsprechend dürfen daraus entstehende Rechnungen von der Beistandsperson auch nicht beglichen werden. Im Rahmen der Beiträge zur freien Verfügung («Taschengeld») kann die verbeiständete Person dagegen rechtsgültig handeln, und wenn sie urteilsfähig ist, kann sie durch die Beistandsperson auch zum Abschluss anderer Rechtsgeschäfte ermächtigt werden, sofern dies in ihrem Interesse liegt. Kam kein rechtsgültiges Geschäft zustande, wurden aber Leistungen erbracht, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten, soweit die verbeiständete Person noch bereichert ist oder sie sich der Bereicherung böswillig entäussert hat. Das Ausfallrisiko liegt bei den Geschäftspartnern, es sei denn, die verbeiständete Person habe diese…