Sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung von privaten Beistandspersonen und Fachbeistandspersonen
Empfehlungen des KOKES-Arbeitsausschusses vom 6. Februar 2023
1. Ausgangslage
Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB für eine hilfsbedürftige Person eine Beistandschaft anordnet, beauftragt sie eine Beistandsperson mit der Umsetzung der Massnahme. Die KESB setzt eine Person ein, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist und die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann (Art. 400 Abs. 1 ZGB).
Bei den Beistandspersonen können drei Kategorien1 unterschieden werden:
Private Beistandspersonen | Privatpersonen, die aufgrund einer verwandtschaftlichen Beziehung oder eines sozialen Engagements ein Mandat führen, wie z.B. Ehegatten, Kinder und andere Angehörige, Bekannte aus dem sozialen Umfeld oder Privatpersonen im Rahmen von Freiwilligenarbeit. |
Fachbeistandspersonen | Fachpersonen, die aufgrund ihres spezifischen Sachverstands für einzelne Mandate eingesetzt werden, wie z.B. Anwält/innen, Treuhänder/innen, freiberuflich tätige Fachpersonen, etc. |
Berufsbeistandspersonen | Fachpersonen, die im Rahmen einer öffentlich… |