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From the magazine ZKE-RMA 2/2023 | S. 176-181 The following page is 176

Haftung für Schaden, den private Beistandspersonen (PriMa) verursacht haben

Aus der Beratungspraxis des SVBB1

Der Schaden, welcher einer Person im Rahmen behördlicher Massnahmen durch widerrechtliches Handeln entstanden ist, muss immer gegenüber dem Kanton, in welchem die Massnahme geführt wird, geltend gemacht werden. Für den allfälligen Rückgriff des haftbaren Kantons auf Gemeinden oder Einzelpersonen ist das kantonale Recht massgeblich. Dieses kann Differenzierungen vorsehen sowohl hinsichtlich Angestellten von Kanton und Gemeinden als auch hinsichtlich privaten Mandatsträgern (PriMa). Ausserdem können PriMa, welche als Laien eingesetzt wurden, nach anderen Kriterien ins Recht gefasst werden als PriMa, welche die Führung von Beistandschaften als Dienstleistungen im professionellen Rahmen anbieten. Allein die Tatsache, dass ein Gemeinwesen für private Mandatsträger Sozialversicherungsleistungen abrechnet, lässt noch kein Angestelltenverhältnis entstehen.

Responsabilité pour des dommages causés par des curateurs privés

La réparation d’un dommage illicite causé à une personne…

[…]