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From the magazine ZKE-RMA 3/2023 | S. 253-268 The following page is 253

Örtliche Zuständigkeit zur subsidiären Finanzierung des Kindesunterhalts; namentlich von Kindesschutzmassnahmen

Während die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe bei Erwachsenen – wenn auch im Einzelfall immer wieder schwierig zu entscheiden – nach einer weitgehend standardisierten Praxis vonstattengeht, ist im Bereich der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit zur Finanzierung von Kindesunterhaltskosten, namentlich Kindesschutzmassnahmen, keine einheitliche Praxis ersichtlich und die Fragestellungen zur Festlegung der Zuständigkeit gestaltet sich mithin als äusserst komplex.1

Geklärt scheint immerhin, dass Finanzierungsfragen nicht zur Torpedierung von angeordneten Kindesschutzmassnahmen führen dürfen, mithin im Zweifelsfall eine Gemeinde bereits vor der definitiven Klärung auf Zusehen hin Vorleistungspflichtig ist (vgl. bei IV).

Aufhänger der vorliegenden Abhandlung bildet der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni 2018 (VB.2017.00307), wonach die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) nicht zu den…

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