Zivilrechtlicher und Unterstützungswohnsitz Minderjähriger bei aufgeteilter Kinderbetreuung zwischen Mutter und Sonderschulheim
Aus der Beratungspraxis des SVBB1
Vertraut ein allein obhutsberechtigter Elternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind wochentags einem Sonderschulheim an, nimmt aber abgesehen davon die hauptsächliche Betreuungsverantwortung wahr, lässt sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes vom elterlichen Wohnsitz ableiten und ist bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Eltern nicht der Sitz des Sonderschulheimes gemäss Art. 25 Abs. 1 letzter Satzteil ZGB massgeblich. Unter solchen Umständen gilt das Kind auch nicht als dauernd fremdplatziert und vermag keinen eigenen Unterstützungswohnsitz i.S.v. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG zu begründen. Der zivilrechtliche Wohnsitz, die örtliche Zuständigkeit zur Führung einer Beistandschaft und der Unterstützungswohnsitz liegen bei solchen Konstellationen am selben Ort.
Domicile civil et domicile d’assistance des mineurs en cas de prise en charge partagée entre la mère et une école spécialisée
Détermination du domicile civil de l’enfant dont le parent, détenant seul la…