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Suchhilfe

Die folgenden Operatoren können bei einer Suchabfrage zur logischen Verknüpfung Ihrer Suchbegriffe verwendet werden. Bei richtiger Anwendung der Operatoren führt dies zu einer deutlichen Verbesserung des Suchergebnisses.

"…" (Phrasensuche)
Wenn Sie ein Wort oder eine Wortfolge in Anführungszeichen setzen, werden nur Treffer mit genau diesem Wort oder Wortfolgen derselben Reihenfolge und Form gefunden.
Beispiel: "Ist der Arbeitnehmer nur teilweise an der Arbeitsleistung" -->findet genau diesen Satzteil.
-------------
HINWEIS
Um konkrete Entscheide und/oder Gesetzesartikel zu finden, verwenden Sie bitte immer den Suchoperator  "..."
Beispiel: "1C_144/2017"   oder   "Art. 12 ZGB"  --> findet genau diesen Entscheid/Gesetzesartikel
 
AND, &&
Es werden nur Treffer angezeigt, die alle gewählten Suchbegriffe enthalten und mit den Operatoren (AND, &&) verbunden sind.
Beispiel: recht AND ordnung recht && ordnung
-------------
HINWEIS
Ein Leerschlag zwischen zwei Suchwörtern wird als AND-Operator interpretiert.
OR, ||
Es werden alle Treffer angezeigt, die mindestens einen mit (OR, ||) verbundenen Suchbegriff enthalten.
Beispiel: recht OR ordnung  recht || ordnung
NOT, -
Es werden nur Treffer angezeigt, die den gewählten Suchbegriff mit vorangehendem Operator (NOT, -) NICHT enthalten.
Beispiel: recht NOT ordnung  recht - ordnung
?
Suchen Sie mit " ?  " nach verschiedenen Wörtern mit einem variablen Buchstaben an der Stelle des Fragezeichens.
Beispiel: w?rt  --> findet wert, wort, …
*
Der " * " vor einer Zeichenfolge findet alle Wörter, die mit dieser Zeichenfolge enden; der " * " nach einer Zeichenfolge findet alle Wörter, die so beginnen.
Beispiel: *anwalt  --> findet Rechtsanwalt,  Staatsanwalt, …; Aktien* --> findet Aktienrechtsrevision, Aktiengesellschaft, …

Suchergebnisse für Azione di rappresentanza

6 Ergebnisse gefunden

Ihre Auswahl
Zivilprozessrecht
Abhandlungen

Aufgaben der KESB beim Unterhalt

Die KESB kann in Unterhaltsfragen keine Entscheide fällen. Sinnvoller Weise wird der Unterhalt aber ohnehin durch die Eltern einverständlich festgelegt. Die KESB hat dabei die Eltern zu beraten und eine Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Andernfalls ist sie für das Kind nicht verbindlich. Dafür muss die KESB die gesetzliche Regelung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien genau…
Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser
ZKE-RMA 2/2020 | S. 116
Abhandlungen

Die Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB – Ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Partizipation betroffener Personen im Erwachsenenschutzverfahren

Der vorliegende Beitrag behandelt das Instrument der Verfahrensbeistandschaft nach Art. 449a ZGB des Erwachsenenschutzrechts. Dieses soll die Partizipation der von einem Verfahren betroffenen Personen mit einem Schwächezustand in Bezug auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte stärken. Betrachtet man die Rechtsprechung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) der letzten Jahre, zeigt sich…
Abhandlungen

Partizipation im schweizerischen Kindesschutzsystem – reloaded

Die themenübergreifende Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zur Umsetzung von Art. 12 UN-KRK, publiziert am 2. September 2020, unterstreicht, dass die Haltung und das Bewusstsein in der Schweiz zum Partizipationsrecht des Kindes noch verbessert werden können, damit Kinder unabhängig von ihrem Wohnort auf selbstverständliche Weise in ein Kindesschutzverfahren…
PD Dr. iur. Sandra Hotz, Christina Weber Khan MAS Children's Rights, Prof. Dr. Philip D. Jaffé
ZKE-RMA 1/2021 | S. 1
Aus der Praxis

Unterhaltsregelung für Minderjährige und Volljährige und Subrogation

Den Prozess um Kindesunterhalt kann das Kind in eigenem Namen, vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder durch einen Beistand führen. Der Elternteil, welchem die Verwaltung des Kindesvermögen zusteht, kann diesen Prozess auch in eigenem Namen führen (Prozessstandschaft). Der Unterhaltsanspruch, welcher im Falle einer öffentlichrechtlichen Unterstützung kraft gesetzlicher Subrogation…
lic. iur. Kurt Affolter-Fringeli, Prof. FH, lic. iur. Peter Mösch Payot LL.M.
ZKE-RMA 3/2021 | S. 276