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From the magazine ZKE-RMA 1/2023 | p. 80-84 The following page is 80

Beiständin als Erbschaftsverwalterin eines überschuldeten Nachlasses

Beistandspersonen sind entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 554 Abs. 3 ZGB nicht verpflichtet und meist auch nicht geeignet, Erbschaftsverwaltungsmandate für den Nachlass verstorbener ehemals Verbeiständeter zu übernehmen. Ist aufgrund einer bis zum Tod geführten Beistandschaft offensichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, wird die Ausschlagung vermutet und gelangt der Nachlass zur konkursamtlichen Liquidation. Aus den noch vorhandenen Aktiven darf die ehemalige Beistandsperson diesfalls keine Zahlungen mehr vornehmen.

(Die französische Übersetzung dieses Beitrages wird in der ZKE 1/2024 S. 60 publiziert.)

Administration d’une succession insolvable par la curatrice

Contrairement à ce que peut laisser penser la formulation ambiguë de l’art. 554 al. 3 CC, les curateurs ne sont pas tenus d’assumer des mandats d’administration pour la succession de défunts précédemment sous curatelle et ne sont par ailleurs généralement pas aptes à le faire. Si, sur la…

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