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From the magazine ZKE-RMA 2/2023 | p. 171-175 The following page is 171

Stellvertretung bei Abwesenheit der Berufsbeistandsperson

Aus der Beratungspraxis des SVBB1

Gesetzlich ist die Vertretung von abwesenden oder verhinderten Beistandspersonen nicht explizit geregelt. Es gehört zu den organisatorischen Grundlagen eines Dienstes, welcher gleichzeitig eine Grosszahl von Beistandschaften professionell führt, dass sowohl die vor­übergehende Abwesenheit (Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Ferien etc.) als auch längerdauernde Vakanzen (z.B. Mutterschaftsurlaub) von Berufsbeistandspersonen bedürfnisgerecht geregelt werden. Für vorübergehende Abwesenheiten genügen oft interne Platzhalter­regelungen, was auch für Mandate gilt, bei denen keine spezifischen Vertretungshandlungen anhängig sind. Mandate mit Drittbezug, bei welchen konkrete Rechtshandlungen nötig werden, bedürfen dagegen spezifischer Ermächtigungen, sei dies in Form einer Substitutionsvollmacht der hauptverantwortlichen Beistandsperson an eine Berufskollegin, sei es durch eine Stellvertretungsbestätigung der KESB, sei es über eine Ernennungsurkunde als Ersatzbeistandsperson (

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