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From the magazine ZKE-RMA 6/2015 | S. 481-484 The following page is 481

Finanzierungsgeschäfte für verbeiständete Personen

Eine Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES), November 2015

Das vorliegende Merkblatt wurde von der Schweizerischen Bankiervereinigung SBVg und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES gemeinsam erarbeitet, um die Zusammenarbeit zwischen Banken, Beistandspersonen sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) beim Abschluss von zustimmungsbedürftigen Finanzierungsverträgen (z.B. Hypothekardarlehensverträgen, Sicherungsvereinbarungen etc.) von verbeiständeten Personen zu vereinfachen.

Vorgehen beim Abschluss von Finanzierungsgeschäften (insbes. Hypothekardarlehen) für verbeiständete Personen

Vorbemerkungen

  1. a) Bei einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394/395 ZGB mit entsprechendem Aufgabenbereich (Abschluss von Finanzierungsgeschäften oder Vermögensverwaltung allgemein) ist es grundsätzlich Sache des Beistandes, zu beurteilen, ob bei einem zustimmungsbedürftigen Geschäft die Zustimmung der verbeiständeten Person gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB genügt oder ob die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 oder
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