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From the magazine ZKE-RMA 1/2016 | S. 79-83 The following page is 79

Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Andere Rechtsbereiche (November 2015 bis Januar 2016)

ÜR 24-16

Entziehen von Unmündigen – Gerichtsstand und Klagefrist

BGE 141 IV 205 (BGer 6B_1045/2014 und 6B_1046/2014 vom 19. Mai 2015) (d):

1. Räumlicher Geltungsbereich des StGB (Art. 3 – 8 StGB). Eine Straftat wird da begangen, wo der Täter sie ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet genügt, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung. 2. Art. 220 StGB schützt nach alter und nach neuer, seit 1. Juli 2014 geltender Fassung diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf; sie ermittelt sich nach dem Zivilrecht. 3. Zur Tatzeit waren beide Elternteile Inhaber des Sorgerechts über den gemeinsamen Sohn, weshalb die Mutter nicht uneingeschränkt über dessen Aufenthaltsort entscheiden durfte. Der Vater mit Wohnsitz in der Schweiz hat dem Verbleiben des Kindes in der Ukraine nicht zugestimmt, sodass die Mutter den Sohn hätte…

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