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From the magazine ZKE-RMA 2/2017 | S. 164-168 The following page is 164

Unterhalts­klage des von der Sozialhilfe unterstützten Kindes und gesetzliche Subrogation

Aus der Beratungspraxis der SVBB1

Wird ein Kind von der Sozialhilfe unterstützt, und fehlt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, so liegt es kraft gesetzlicher Subrogation an der Sozialbehörde, den Unterhaltsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Ein von der Sozialbehörde erwirkter Unterhaltstitel ist für das Kind nur dann verbindlich, wenn es sich um ein gerichtliches Unterhaltsurteil oder um eine vom Gericht oder von der KESB genehmigte Unterhaltsvereinbarung handelt. Aus diesem Grund sollte das Kind im Unterhaltsprozess als Nebenintervenient auftreten. Um zu vermeiden, dass der zwischen Sozialbehörde und Unterhaltsschuldner vereinbarte Unterhaltsbeitrag für das Kind nach dessen Ablösung von der Sozialhilfe neu ausgehandelt werden muss, kann diese Vereinbarung von der KESB genehmigt und damit auch für das Kind verbindlich erklärt werden. Auch ohne diese Genehmigung bleibt der Unterhaltsschuldner an den Vertrag gebunden.

Action en entretien de l’enfant soutenu par l’aide sociale et subrogation légale

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