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From the magazine ZKE-RMA 6/2020 | S. 531-536 The following page is 531

Begründungspflicht für Massnahmenentscheide der KESB

Aus der Beratungspraxis des SVBB1

Die Anordnung einer kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme muss von der KESB schriftlich begründet werden. Das ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis bereits aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV). Ein Verzicht oder eine Verzögerung können nicht mit organisatorischen Mängeln oder struktureller Überlastung gerechtfertigt werden. Das Gemeinwesen muss die Rechtspflege so organisieren, dass ein regelkonformes Funktionieren garantiert ist. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen. Das Bedürfnis nach Begründung ergibt sich ausserdem daraus, dass die betroffene Person von der KESB erfahren muss, worin der Schwächezustand und der Schutzbedarf bestehen und weshalb die angeordnete Massnahme voraussichtlich daran etwas zu ändern vermag (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB), an welchen Veränderungen die Beistandsperson mit der verbeiständeten Person gegebenenfalls arbeiten muss und…

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