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From the magazine ZKE-RMA 3/2021 | S. 269-275 The following page is 269

Verabreichung von Medikamenten in Anwendung von Zwang bei Personen unter fürsorgerischer Unterbringung ausserhalb einer psychiatrischen Klinik

Die Behandlung einer psychischen Störung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung bei einer urteilsunfähigen Person, die in einer anderen Einrichtung als einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist, richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 377 ff. ZGB. Die in einer Patientenverfügung erteilte Zustimmung für die Anwendung von Zwang bietet keine genügende Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung einer medizinischen Mass­nahme, wenn die betroffene Person sich im konkreten Fall einer Medikation widersetzt. Eine zwangsweise Durchsetzung ist bei Dringlichkeit (z.B. eskalierende Situation, akute Selbst- oder Drittgefährdung) gestützt auf Art. 379 ZGB oder die polizeiliche Generalklausel in Art. 36 Abs. 1 BV möglich, im Weiteren mittels einer Umplatzierung gestützt auf Art. 426 ZGB in eine psychiatrische Klinik unter Anwendung der Bestimmung von Art. 434 ZGB oder, soweit es die zeitliche Dringlichkeit zulässt, durch eine Zustimmung der KESB gestützt auf Art…

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