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From the magazine ZKE-RMA 3/2021 | S. 276-283 The following page is 276

Unterhaltsregelung für Minderjährige und Volljährige und Subrogation

Aus der Beratungspraxis des SVBB1

Den Prozess um Kindesunterhalt kann das Kind in eigenem Namen, vertreten durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder durch einen Beistand führen. Der Elternteil, welchem die Verwaltung des Kindesvermögen zusteht, kann diesen Prozess auch in eigenem Namen führen (Prozessstandschaft). Der Unterhaltsanspruch, welcher im Falle einer öffentlichrechtlichen Unterstützung kraft gesetzlicher Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangen ist, kann nur vom Gemeinwesen eingeklagt werden, das daraus entstehende Urteil beschränkt sich aber auch nur auf den Anspruch des betreffenden Gemeinwesens. In zeitlicher, örtlicher und betragsmässiger Hinsicht über die öffentliche Unterstützung eines Gemeinwesens hinausgehende Unterhaltstitel bedürfen der gemeinsamen Prozessführung des Gemeinwesens mit dem Kind.

Règlement de l’entretien pour les mineurs et les majeurs et subrogation

L’enfant peut introduire une action en entretien en son nom propre, en étant représenté par le titulaire de l…

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