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From the magazine ZKE-RMA 2/2016 | p. 167-171 The following page is 167

Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel (Art. 442 Abs. 5 ZGB)

Empfehlung der KOKES vom März 2015*

A. Vorbemerkungen

Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen werden grundsätzlich am Wohnsitz der betroffenen Person geführt. Wechselt eine von einer kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person ihren Wohnsitz, hat gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB die KESB am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug zu übernehmen. Vorbehalten bleiben ausdrücklich wichtige dagegen sprechende Gründe. Motive gegen eine (sofortige) Übernahme am neuen Wohnsitz können etwa sein: tatsächliche und nachweisbare Instabilität des neuen Aufenthaltsorts; unerledigte, aber erledigbare Angelegenheiten wie zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB (z.B. Erbteilungen); zu befürchtende Destabilisierung, z.B. durch Beistandswechsel; usw.

Ein Beistandswechsel ist trotz Wohnsitzwechsels keineswegs generell zwingend: Wenn es sich z.B. um einen privaten Mandatsträger mit einem Vertrauensverhältnis zur verbeiständeten Person handelt, kann und soll dieser Mandatsträger nach Möglichkeit auch von der KESB…

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