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From the magazine ZKE-RMA 3/2016 | p. 253-256 The following page is 253

Obergericht Zürich, II. Zivilkammer
Beschluss vom 23. März 2016
PQ160018-O/U

2. Art. 443 Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB. Gefährdungsmeldungen und Beschwerdelegitimation/Parteistellung

Ergeben sich aus der Gefährdungsmeldung Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes, ist diesbezüglich die Verfahrensbeteiligung und gegebenenfalls auch die Beschwerdelegitimation des Vaters zwar gegeben. Die Behörden haben bei solchen überlappenden Verfahren jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sorgfältig und so gut als möglich zu wahren. Erstattet ein geschiedener Ehemann eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau, ist er im Verfahren der KESB nicht verfahrensbeteiligt. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist er auch nicht beschwerdelegitimiert.

2. Art. 443 al. 1 CC; art. 450 al. 2 let. 2 CC. Signalements et qualité pour recourir/qualité de partie

Lorsqu’un homme divorcé signale une situation de mise en danger de son ex-épouse, il n’est pas partie à la procédure de l’APEA et il n’a pas non…

[…]