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From the magazine ZKE-RMA 1/2017 | p. 69-74 The following page is 69

Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenen­schutzrecht - Zivilgesetzbuch (September bis Dezember 2016) / Erwachsenenschutz

2. Erwachsenenschutz

2.1 Schutzmassnahmen und Verfahrensfragen (ohne FüU)

ÜR 39-17

Entlassung des Beistands (Art. 423 ZGB)

BGer 5A_391/2016 vom 4. Oktober 2016 (f):

1. Gemäss Art. 423 ZGB entlässt die KESB den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 2). 2. Die Eignung des Beistands beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die ihm konkret übertragenen Aufgaben. 3. Art. 423 ZGB setzt kein Fehlverhalten des Beistands voraus, vielmehr genügt eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen des Verbeiständeten (so bereits aArt. 445 Abs. 2 ZGB). 4. Die KESB verfügt bei der Anwendung von Art. 423 ZGB über einen grossen Ermessensspielraum; das Bundesgericht hält sich bei der Überprüfung diesbezüglicher Rechtsmittelentscheide zurück. 5. Es ist erstellt, dass die Vermögensverwaltung seit mindestens zwei Jahren ungenügend ist, was die bereits schwierige finanzielle Situation des…

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