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From the magazine ZKE-RMA 5/2022 | p. 388-393 The following page is 388

Übersicht zur Rechtsprechung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht - Zivilgesetzbuch (Mai bis August 2022) / Erwachsenenschutz

2. Erwachsenenschutz

2.1 Schutzmassnahmen und Verfahrensfragen (ohne FüU)2

ÜR 121-22

Urteilsunfähigkeit bei Erteilung eines Vorsorgeauftrags

BGer 5A_926/2021 vom 19. Mai 2022 (f):

1. Ein Vorsorgeauftrag von 2015 wurde widerrufen und Ende 2016 durch einen neuen Vorsorgeauftrag ersetzt. 2. Wird eine Person urteilsunfähig und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die KESB ob dieser gültig errichtet worden ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), also u.a. ob die betroffene Person bei Auftragserteilung noch urteilsfähig war. 3. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Die KESB muss nur tätig werden, falls es Unklarheiten bezüglich der Urteilsfähigkeit zu beseitigen gilt bzw. es eines diesbezüglichen Feststellungsentscheids bedarf. 4. Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres…

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