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From the magazine ZKE-RMA 3/2023 | p. 269-271 The following page is 269

Entzug der aufschiebenden Wirkung beim Entscheid über die Erlaubnis zum Wegzug mit dem Kind ins Ausland (Art. 301a i.V.m. Art. 450c ZGB)

Empfehlungen des KOKES-Arbeitsausschusses vom 6. Februar 2023

Die vorliegenden Ausführungen nehmen Bezug auf das Urteil des EGMR vom 8. Februar 20221 und zeigen auf, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen kann. Es wird empfohlen, die aufschiebende Wirkung nicht oder nur mit grosser Zurückhaltung zu entziehen.

1. Ausgangslage

a) Nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB bedarf es der Zustimmung der KESB (oder ggf. des Zivilgerichts), wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland wechseln möchte. Der Entscheid der KESB ist nach Art. 450 ZGB anfechtbar und der betreffenden Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, doch kann die KESB bei Erlass der Verfügung gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entziehen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist auch durch die Rechtsmittelbehörde möglich (ferner auch die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung), sobald diese durch Einreichung eines Rechtsmittels zuständig ist.

b) Zieht der eine…

[…]