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From the magazine ZKE-RMA 4/2017 | S. 277-290 The following page is 277

Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung

Nach herrschender Lehre fällt bei Abänderungen von voll bevorschussten Rechtstiteln dem Gemeinwesen die Beklagtenrolle (Passivlegitimation) zu, was vom Autor infolge der hier aufgezeigten Interessenkollision als unzweckmässig erachtet wird. Die heute in der Praxis zur Entledigung der Beklagtenrolle verwendete Rückzession des Unterhaltsanspruchs an den ursprünglich Berechtigten während der Dauer des Verfahrens wird infolge Höchstpersönlichkeit des Unterhaltsanspruchs ebenso als unzulässig betrachtet; Kritik am Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 (LZ130015). Wird die Passivlegitimation des Gemeinwesens in Unterhaltsverfahren dennoch bejaht, ist in prozessualer Hinsicht, entgegen der h.L., bei Teilsubrogation des Unterhaltsanspruchs keine Nebenintervention, sondern eher eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Gemeinwesen und Unterhaltsberechtigten anzunehmen. Praxisprobleme bei der Schuldneranweisung: Das aufgrund BGE 137 III 193 ff. dem…

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