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From the magazine ZKE-RMA 6/2023 | p. 558-566 The following page is 558

Kennenlernen der designierten Beistandsperson im Rahmen der Anhörung als Erfolgsfaktor für eine gelingende Mandatsführung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bestimmt bei Errichtung einer Beistandschaft eine geeignete Person zur Führung der Massnahme. Der betroffenen Person steht dabei ein Vorschlagsrecht zu. Vor Errichtung der Beistandschaft ist eine Anhörung durchzuführen, damit die betroffene Person zum Sachverhalt und zu den vorgesehenen Aufgaben ihre Meinung kundtun kann. Dieses Recht auf Gehör ist im Verfahren einzuhalten und im Errichtungsverfahren einer KESB im Ablauf vorgesehen. Das Kennenlernen der zukünftigen Beistandsperson vor Errichtung einer Beistandschaft ist hingegen v.a. bei Ernennung einer Berufsbeistandsperson nicht selbstverständlich. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für eine betroffene Person genauso wichtig ist, die zukünftige Beistandsperson und ihre Aufgaben kennenzulernen, wie zur geplanten Massnahme als solche Stellung nehmen zu können.

Faire la connaissance du curateur choisi dans le cadre de l’audition – facteur pour une gestion de mandat…

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